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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-403/19 (EuGH)
§§: EGV Art. 56, AEUV Art. 63
Schlagwörter EG, EU, Doppelbesteuerung, Körperschaftsteuer, Kapitalgesellschaft, Quellensteuer, Wertpapier, Dividende, Kapitalverkehrsfreiheit, Frankreich
Rechtsfrage: Hat im Hinblick auf Art. 56 EG-Vertrag, jetzt Art. 63 AEUV, der Umstand, dass die Anwendung von Steuervorschriften zum Ausgleich einer Doppelbesteuerung der einer Gesellschaft, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, körperschaftsteuerpflichtig ist, von einer in einem anderen Staat ansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden, die, weil der andere Staat seine Steuerhoheit ausübt, einer Quellensteuer unterliegen, geeignet ist, eine Schlechterstellung von Geschäften, die im erstgenannten Staat körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften mit Wertpapieren ausländischer Gesellschaften tätigen, fortbestehen zu lassen, zur Folge, dass der Mitgliedstaat, sofern er sich für den Ausgleich der Doppelbesteuerung entschieden hat, über den Verzicht auf die Steuereinnahmen, die er durch die Heranziehung der in Rede stehenden Dividenden zur Körperschaftsteuer erzielen würde, hinauszugehen hat?
Vorinstanz: Conseil d'État (Frankreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 270 S. 22
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 25.02.2021
Erledigungs-Az: Rs C-403/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 04 36