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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-388/19 (EuGH)
§§: EGV Art. 12, EGV Art. 56, EGV Art. 57, EGV Art. 58, AEUV Art. 18, AEUV Art. 63, AEUV Art. 64, AEUV Art. 65
Schlagwörter EG, EU, Portugal, Frankreich, Einkommensteuer, Veräußerungsgewinn, Grundstück, Immobilie, Veräußerung, Kapitalverkehrsfreiheit
Rechtsfrage: Ist Art. 12 i.V.m. den Art. 56, 57 und 58 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Art. 18, 63, 64 und 65 AEUV) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in der vorliegenden Rechtssache streitigen (Art. 43 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, angenommen durch das Gesetzesdekret Nr. 442-A/88 vom 30.11.1988 in der Fassung durch das Gesetz Nr. 109-B/2001 vom 27.12.2001) mit den Änderungen durch das Gesetz Nr. 67-A/2007 vom 31.12.2007, durch das die Abs. 7 und 8 (jetzt Abs. 9 und 10) in Art. 72 des Einkommensteuergesetzes eingefügt wurden, entgegensteht, die die Möglichkeit vorsieht, dass die Gewinne, die ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU (Frankreich) Ansässiger aus dem Verkauf von Immobilien, die in einem Mitgliedstaat (Portugal) gelegen sind, erzielt hat, wahlweise keiner höheren steuerlichen Belastung unterworfen werden als die Veräußerungsgewinne, die bei einem Geschäft der gleichen Art von einem Gebietsansässigen des Mitgliedstaats, in dem die Immobilie liegt, erzielt werden?
Vorinstanz: Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD) (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 270 S. 20
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 18.03.2021
Erledigungs-Az: Rs C-388/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 04 35