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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 44/18 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 4 a Satz 1, EStG § 20 Abs. 4 a Satz 2, EStG § 20 Abs. 6 Satz 4, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Aktie, Anteilstausch, Barabfindung, Anschaffungskosten, Verfassungsmäßigkeit |
Rechtsfrage: | Abzug von Anschaffungskosten bei Barabfindungen im Zuge eines Aktientauschs: 1. Gilt eine Barabfindung, die bei einem Aktientausch i.S. des § 20 Abs. 4 a Satz 1 EStG zusätzlich zu den übernommenen Anteilen als Gegenleistung gezahlt wird, nach § 20 Abs. 4 a Satz 2 EStG in voller Höhe - ohne Abzug von Anschaffungskosten - als Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG? - 2. Verstößt § 20 Abs. 4 a Satz 2 EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 09.10.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 3516/17 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 20 10 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.02.2022 |
Erledigungs-Az: | VIII R 44/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 14 01 |