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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 10/18 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 1, InvStG § 3 Abs. 3, KAGG § 45 |
Schlagwörter | Veräußerung, Gewinnerhöhung, Absetzung für Abnutzung, Absetzung für Substanzverringerung, Bilanzenzusammenhang |
Rechtsfrage: | Berücksichtigung sog. negativ thesaurierter Erträge bei der Berechnung von Rückgabe- und Veräußerungsgewinnen: Sind bei der Berechnung der Gewinne aus Rückgaben und Veräußerungen von Investmentanteilen die vorangegangenen Ausschüttungen, die den Differenzbeträgen zwischen den investmentsteuerlichen Absetzungen für Abnutzung und den Substanzverringerungen nach § 3 Abs. 3 InvStG a.F. bzw. § 45 KAGG einerseits und dem investmentrechtlichen Einbehalt andererseits entsprechen (sog. negativ thesaurierte Erträge), erst im Zeitpunkt der Rückgabe bzw. Veräußerung des Investmentanteils als steuerpflichtige Gewinnerhöhung zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 19.02.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 1278/14 K, G, F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 05 96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.07.2020 |
Erledigungs-Az: | XI R 10/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 19 04 |