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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 47/11 (BFH) |
§§: | KStG § 8 Abs. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, UmwStG § 13 Abs. 1 |
Schlagwörter | Wertaufholungsgebot, Verschmelzung, Anteil |
Rechtsfrage: | Geht eine Wertaufholungsverpflichtung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002 (i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG 2002) auf die nach § 13 Abs. 1 UmwStG 2002 angeschafften Anteile über? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 02.05.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 1483/09 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 38 42 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.07.2012 |
Erledigungs-Az: | I R 47/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 32 79 |