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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 47/08 (BFH) |
§§: | EStG § 6 c, EStG § 9 b Abs. 1, EStG § 13, UStG § 24 |
Schlagwörter | Rücklage, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Durchschnittssatz, Vorsteuer, Anschaffungskosten |
Rechtsfrage: | Inwieweit sind bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der seine Umsätze nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG versteuert, Vorsteuerbeträge bei der Berechnung einer nach § 6 c EStG aufzulösenden Rücklage als Anschaffungskosten der Reinvestitionsgüter zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 30.09.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2805/05 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2009 S. 169 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 01 42 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.09.2010 |
Erledigungs-Az: | IV R 47/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 04 87 |