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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 50/13 (BFH) |
§§: | GrEStG § 6 a, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, UmwG § 3 Abs. 2 Nr. 2 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Steuerfreiheit, Privatvermögen, Verschmelzung |
Rechtsfrage: | Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 6 a GrEStG bei Verschmelzung von Anteilen an einer Gesellschaft im Privatvermögen? Werden "Herrschende Rechtsträger", die keine Unternehmer sind, weil sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG nicht erfüllen, von der Steuervergünstigung des § 6 a GrEStG nicht erfasst? - Das Verfahren II R 50/13 war durch Beschluss vom 18.7.2017 ausgesetzt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen II R 15/19 (II R 50/13) fortgeführt, nachdem der EuGH in dem Verfahren Rs C-374/17durch Urteil vom 19.12.2018 entschieden hat. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 15.11.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 1507/11 GrE |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 03 33 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.07.2017 |
Erledigungs-Az: | II R 50/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Beitrittsaufforderung an das BMF durch BFH-Beschluss vom 25.11.2015 II R 50/13 -- Das Verfahren II R 50/13 ist durch Beschluss vom 18.7.2017 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-374/17 ausgesetzt. -- Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung / Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 18.7.2017) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. |