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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 70/04 |
§§: | EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, AO 1977 § 110 |
Schlagwörter | Antragsveranlagung, Frist, Wiedereinsetzung |
Rechtsfrage: | Ist die Unkenntnis eines steuerlichen Laien über die Ausschlussfrist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG für eine Antragsveranlagung ein unverschuldeter Rechtsirrtum aufgrund dessen bei Versäumnis der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist oder ist die Fristversäumnis schuldhaft, weil nicht nur in den Medien und auf dem Erläuterungsbogen zur ESt-Erklärung, sondern insbesondere in der Broschüre bei Übersendung der LSt-Karten auf die gesetzliche Frist hingewiesen wird? - Zulassung durch BFH - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 23.04.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 766/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 22 65 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.09.2006 |
Erledigungs-Az: | VI R 70/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |