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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 93/06
§§: DBA-Türkei Art. 16 Abs. 2, EStG § 42 d, EStG § 19 Abs. 1
Schlagwörter Doppelbesteuerungsabkommen, Türkei, Vorstand, Stiftung, Lohnsteuerhaftung, Gemeinnützigkeit
Rechtsfrage: Besteuerungsrecht des Quellenstaates für Vorstandsgehälter nach dem DBA-Türkei, weil der Begriff "nach dem Handelsrecht verantwortlicher Leiter" in Art. 16 Abs. 2 DBA-Türkei weit auszulegen ist mit der Folge, dass hierunter auch Vorstandsvorsitzende einer gemeinnützigen Stiftung fallen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 16.10.2006
Vorinstanz/AZ: 9 K 2168/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 00 91
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.09.2007
Erledigungs-Az: I R 93/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 07 60