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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 34/15 (BFH)
§§: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, KStG § 8 b Abs. 2 Satz 1, KStG § 8 b Abs. 3 Satz 1, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1
Schlagwörter Stiftung, Aktie, Rückübertragung, Verdeckte Gewinnausschüttung, Nicht abziehbare Betriebsausgabe
Rechtsfrage: Stellt eine als Sachausschüttung bezeichnete Rückübertragung von Aktien zum Buchwert auf die alleinige Gesellschafterin der Klägerin, eine gemeinnützige Stiftung, eine (steuerfreie) verdeckte Gewinnausschüttung dar und inwieweit sind dann ggf. nichtabziehbare Betriebsausgaben auf der Grundlage des § 8 b Abs. 3 Satz 1 KStG zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 24.03.2015
Vorinstanz/AZ: 4 K 2179/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 14 58
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.04.2018
Erledigungs-Az: I R 34/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 17 16