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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 39/18 (BFH) |
§§: | AO § 169 Abs. 1 Satz 1, AO § 169 Abs. 2 Satz 2, AO § 171 Abs. 14, AO § 171 Abs. 9, AO § 37 Abs. 2 |
Schlagwörter | Ablaufhemmung, Festsetzungsfrist, Bekanntgabemangel, Freiwillige Zahlung |
Rechtsfrage: | Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 14 AO bei freiwilligen Zahlungen vor Steuerfestsetzung: 1. Ist die Anwendung des § 171 Abs. 14 AO angesichts des weiten Wortlauts der Regelung nicht auf Fälle der Zahlung von Steuern auf Steuerbescheide, die durch Bekanntgabefehler nicht wirksam geworden sind, beschränkt? - 2. Muss der Erstattungsanspruch nicht materiell-rechtlich vor Eintritt der Festsetzungsverjährung entstanden sein? Reicht es aus, dass der Erstattungsanspruch (materiell) entstehen würde, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Bremen |
Vorinstanz/Datum: | 06.06.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 65/17 (5) |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2018 S. 1421 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 11 06 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.08.2020 |
Erledigungs-Az: | VIII R 39/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 16 79 |