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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 1/19 (BFH) |
§§: | StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, StromStV § 12 b, EEG § 19 |
Schlagwörter | Stromsteuer, Steuerbefreiung, Strom, Rückerwerb |
Rechtsfrage: | Ist die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG auch über den 31.3.2015 hinaus zu gewähren, wenn der Erzeuger den Strom zwecks Erhalts der Einspeisevergütung nach dem EEG dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt und eine entsprechende Menge (Ersatz-)Strom von einem Dritten zurückerworben oder in anderen Anlagen selbst produziert hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 14.11.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1165/16 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.06.2021 |
Erledigungs-Az: | VII R 1/19 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 18 91 |