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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 26/05 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12, EStG § 10 d Abs. 4 |
Schlagwörter | Ausbildung, Erststudium, Vorab entstandene Werbungskosten, Erwerbsaufwendungen |
Rechtsfrage: | Aufwendungen für ein erstmaliges Universitätsstudium als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar? Besteht ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang der Aufwendungen mit künftigen steuerbaren Einkünften aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit auch dann, wenn das Studium im Anschluss an das Abitur und den Zivildienst begonnen wird und über die allgemein jedem Studium innewohnende Eignung, eine künftige berufliche Tätigkeit zu ermöglichen bzw. zu fördern, hinaus kein weiterer Bezug zur künftigen Erwerbstätigkeit erkennbar ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 18.02.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 211/04 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2005 S. 860 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 23 70 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.07.2006 |
Erledigungs-Az: | VI R 26/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 35 00 |