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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 88/00 |
§§: | ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 11, ErbStG § 12 Abs. 3, BewG § 138 |
Schlagwörter | Zeitpunkt, Schenkung, Grundstück, Gebäude, Renovierungskosten, Sanierungskosten, Einheitswert, Grundbesitzwert |
Rechtsfrage: | Ist eine Schenkung von Grundbesitz in renoviertem und voll saniertem Zustand zum Zeitpunkt des Schenkungsvertrages (in 1995) oder nach Beendigung der Sanierung und Renovierung (in 1996) ausgeführt; so dass die schenkungsteuerliche Bewertung entweder mit dem (erhöhten) Einheitswert oder mit dem Grundbesitzwert nach § 138 ff BewG zu erfolgen hat. - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 08.11.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 7297/98 Erb |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 70 94 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.09.2004 |
Erledigungs-Az: | II R 88/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 07 77 |