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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 18/15 (BFH) |
§§: | EStG § 40 b |
Schlagwörter | Widerruf, Direktversicherung, Pauschalierung, Lohnsteuer, Rückzahlung, Arbeitslohn, Verfassungsmäßigkeit |
Rechtsfrage: | Sind für den Monat, in dem die Gruppenversicherung gekündigt wurde, deren Beitragszahlungen in der Vergangenheit als Arbeitslohn nach § 40 b EStG pauschal versteuert worden sind, negative pauschale Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge nach § 40 b EStG festzusetzen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 15.01.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 91/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 30 84 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.04.2016 |
Erledigungs-Az: | VI R 18/15 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 18 62 |