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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 88/10 (BFH) |
§§: | UmwStG § 21, KStG § 8 b Abs. 4, KStG § 8 b Abs. 2, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, GewStG § 3 Nr. 6 Satz 2 |
Schlagwörter | Stiftung, Einbringung, Komplementär, GmbH, Wesentliche Betriebsgrundlage |
Rechtsfrage: | Sind Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die als Sonderbetriebsvermögen Teil eines Mitunternehmeranteils waren, als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen? Gelten diese auch dann als einbringungsgeboren, wenn sie auf der Grundlage einer Verwaltungsanweisung, die der Vermeidung des Entstehens eigener Anteile dient, nicht zwingend nach § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 in die aufnehmende Kapitalgesellschaft einzubringen waren? Schließt die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft durch eine gemeinnützige Körperschaft (Stiftung) zu einem Wert oberhalb des Buchwerts als sog. Veräußerung die Steuerfreiheit gemäß § 21 Abs. 3 UmwStG 1995 aus? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 09.07.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 3143/09 K, G |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2011 S. 288 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 34 14 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.07.2012 |
Erledigungs-Az: | I R 88/10 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 27 91 |