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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-835/18 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG (MwStSystRL)
Schlagwörter EU, EG, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Rumänien, Rechnung, Berichtigung, Mehrwertsteuererklärung, Umsatzsteuererklärung, Betriebsprüfung, Steuerneutralität, Effektivität, Verhältnismäßigkeit
Rechtsfrage: Stehen die Mehrwertsteuerrichtlinie sowie die Grundsätze der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer Verwaltungspraxis und/oder der Auslegung von Bestimmungen des nationalen Rechts entgegen, durch die die Berichtigung von Rechnungen und infolgedessen die Einbeziehung der berichtigten Rechnungen in die Mehrwertsteuererklärung für den Zeitraum, in dem die Berichtigung erfolgt ist, für Umsätze, die in einem Zeitraum getätigt wurden, der Gegenstand einer Steuerprüfung war, in deren Anschluss die Steuerbehörden einen Steuerbescheid erlassen haben, der bestandskräftig geworden ist, verhindert werden, wenn nach dem Erlass des Steuerbescheids zusätzliche Daten und Informationen entdeckt werden, die zur Anwendung einer anderen Steuerregelung führen würden?
Vorinstanz: Curtea de Apel Timisoara (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 131 S. 21
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 02.07.2020
Erledigungs-Az: Rs C-835/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 08 79