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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 81/07 (BFH) |
| §§: | EStG § 10 d Abs. 4, EStG § 52 Abs. 25, AO § 181 Abs. 5, AO § 171 Abs. 3 |
| Schlagwörter | Verlust, Verlustfeststellung, Verlustvortrag, Gesonderte Feststellung |
| Rechtsfrage: | Feststellung des verbleibenden vortragsfähigen Verlustes trotz Ablaufs der Feststellungsfrist: 1. Welche Auswirkungen ergeben sich, wenn bei der Verlustfeststellung für mehrere Jahre frühere Verlustentstehungsjahre nicht, spätere hingegen unter Berücksichtigung eines positiven Gesamtbetrags der Einkünfte bestandskräftig veranlagt sind? - 2. Ist im Falle einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung auf 0,- EUR ein diesem Bescheid zugrunde gelegter positiver Gesamtbetrag der Einkünfte im Rahmen der Berechnung des gesondert auf den 31.12. diesen Jahres festzustellenden vortragsfähigen Verlustes zu berücksichtigen oder kann der Steuerpflichtige geltend machen, wegen eines tatsächlich entstandenen Verlustes sei dieser oder nur ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 0 zu berücksichtigen? - 3. Hindert ein vor Ablauf der in § 181 Abs. 5 Satz 1 AO bestimmten Frist gestellter Antrag auf Erlass eines Grundlagenbescheids den Ablauf der in § 181 Abs. 5 Satz 1 genannten Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
| Vorinstanz/Datum: | 22.05.2007 |
| Vorinstanz/AZ: | 3 K 1200/04 F |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2007 S. 1692 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 30 32 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 17.09.2008 |
| Erledigungs-Az: | IX R 81/07 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 06 01 |