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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 90/05 |
§§: | AO 1977 § 196, AO 1977 § 160, AO 1977 § 171 Abs. 4 |
Schlagwörter | Prüfungsanordnung, Ablaufhemmung, Benennungsverlangen, Außenprüfung |
Rechtsfrage: | Prüfungsanordnung und Benennungsverlangen: Entfaltet eine Prüfungsanordnung insbesondere im Hinblick auf die Festsetzungsverjährung (Ablaufhemmung) noch ihre Wirkung, wenn die tatsächliche Prüfung erst zirka 15 Monate Jahr später beginnt als in der Prüfungsanordnung vorgesehen und welche Forderungen können von der Finanzbehörde bei einer involvierten Briefkastenfirma an das sog. Benennungsverlangen nach § 160 AO 1977 gestellt werden? - Zulassung durch BFH - - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 30.09.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1502/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 01 20 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.10.2006 |
Erledigungs-Az: | I R 90/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 61 30 |