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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 34/12 (BFH)
§§: EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 1 Satz 2, EStG § 5 Abs. 2, UmwStG § 4, UmwStG § 3, UmwStG § 2
Schlagwörter Umwandlung, Firmenwert, Aktivierung, Bilanz, Bindung, Veräußerungsgewinn
Rechtsfrage: Ist das anlässlich der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft bestehende Wahlrecht, einen bei der Kapitalgesellschaft selbstgeschaffenen Firmenwert zu aktivieren, zwingend und mit Bindungswirkung für die Eröffnungsbilanz der Personengesellschaft in der Schlussbilanz der Kapitalgesellschaft auszuüben? Kann sich die Wahlrechtsausübung auch aus dem Umwandlungsvertrag ergeben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 25.07.2012
Vorinstanz/AZ: 6 K 91/11
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 29 00
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.08.2014
Erledigungs-Az: IV R 34/12 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils