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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 75/05
§§: EStG § 7 g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1, EStG § 7 g Abs. 5, EStG § 7 g Abs. 6
Schlagwörter Ansparrücklage, Existenzgründer, Freiberufler, Personengesellschaft, Gewinnzuschlag, Rückwirkung
Rechtsfrage: Ansparrücklage für Existenzgründer: Kann eine neu gegründete Rechtsanwalts-Sozietät keine Ansparrücklage für Existenzgründer nach § 7 g Abs. 7 EStG bilden, wenn einer der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre vor Gründung der Sozietät -wenn auch nur geringe-- freiberufliche Einkünfte erzielt hat? Ist aus § 7 g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG, wonach eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von bis zu 10 v.H. für die Existenzgründer-Eigenschaft unschädlich ist, eine sog. "Wesentlichkeitsgrenze" auch in Bezug auf die Gewinneinkünfte abzuleiten mit der Folge, dass geringe Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG unschädlich sind? Führt die in einem späteren Wirtschaftsjahr getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage nicht vorliegen, dazu dass der Abzug als Betriebsausgabe nach § 7 g Abs. 6 EStG in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Ansparrücklage gebildet wurde, rückgängig gemacht wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 25.01.2005
Vorinstanz/AZ: 1 K 1489/04
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2005 S. 941
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 20 08
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.04.2008
Erledigungs-Az: VIII R 75/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 29 19