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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 48/07 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, FGO § 76 |
Schlagwörter | Bewirtungskosten, Arbeitnehmer, Annehmlichkeit, Nachweis |
Rechtsfrage: | Können Bewirtungskosten, die ein Brigadegeneral anlässlich der Übergabe der Dienstgeschäfte und seiner Verabschiedung in den Ruhestand wegen fehlender Haushaltsmittel selbst getragen hat, unbeschränkt oder nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG abgezogen werden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 02.05.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 703/07 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2007 S. 1890 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 02 50 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.06.2008 |
Erledigungs-Az: | VI R 48/07 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 31 18 |