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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 92/03 |
§§: | EStG § 62 Abs. 2 Satz 1, GG Art. 116 Abs. 1 |
Schlagwörter | Aufenthaltsbefugnis, Ausländer, Verfassung, Spätaussiedler, Kindergeld |
Rechtsfrage: | Kindergeldanspruch eines kasachischen Staatsangehörigen, wenn dieser nicht als Spätaussiedler anerkannt worden ist und nicht über eine Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis i.S. von § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG, sondern nur über eine befristete Aufenthaltsbefugnis verfügt? - Zulassung durch BFH - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 23.07.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 4205/02 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2004 S. 682 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 13 14 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.11.2007 |
Erledigungs-Az: | III R 92/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Erledigung der Hauptsache |