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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-538/08 (EuGH)
§§: Richtlinie 67/228/EWG Art. 11 Abs. 4, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 6, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Mehrwertsteuer, Verwendung, Dienstleistung, Niederlande
Rechtsfrage: 1. Sind Art. 11 Abs. 4 der RL 67/228/EWG und Art. 17 Abs. 6 der RL 77/388/EWG in dem Sinne auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der von der in diesen Artikeln eingeräumten Möglichkeit (der Beibehaltung) des Ausschlusses des Vorsteuerabzugs in Bezug auf Arten von Ausgaben, die als "Bereitstellung von privaten Transportmöglichkeiten" beschrieben werden, Gebrauch machen wollte, die Voraussetzung erfüllt hat, eine Art von hinreichend bestimmten Gegenständen und Dienstleistungen zu nennen? - 2. Wenn die erste Frage bejaht wird: Ist nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 und 6 der RL 77/388/EWG eine nationale Vorschrift zulässig, die vor Inkrafttreten der Richtlinie erlassen wurde und wonach ein Steuerpflichtiger die bei der Anschaffung bestimmter Gegenstände und der Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen, die teilweise für geschäftliche und teilweise für private Zwecke verwendet werden, gezahlte Mehrwertsteuer nicht vollständig abziehen kann, nämlich nur soweit die Mehrwertsteuer der Verwendung für geschäftliche Zwecke zurechenbar ist?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2009 Nr. C 55 S. 8
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.04.2010
Erledigungs-Az: Rs C-538/08 und C-33/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 09 42