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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-249/05 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 21, Richtlinie 77/388/EWG Art. 22, EG Art. 28, EG Art. 49, Richtlinie 76/308/EWG, VO (EG) Nr. 1798/2003
Schlagwörter Finnland, Umsätze, Vertreter, EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Ansässigkeit, Amtshilfe
Rechtsfrage: Hat die Republik Finnland gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 21 und 22 der Richtlinie 77/388/EWG sowie aus den Art. 28 und 49 EG verstoßen, indem sie einem gebietsfremden Steuerpflichtigen, der in Finnland steuerpflichtige Umsätze bewirkt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässig ist, mit dem ein Abkommen besteht, das die gegenseitige Amtshilfe betrifft und dessen Anwendungsbereich dem der RL (EWG) Nr. 308/76 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Abschöpfungen, Zöllen und anderen Maßnahmen und der VO (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7.10.2003 über die Zusammenarbeit vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und Aufhebung der VO (EWG) Nr. 218/92 entspricht, die Pflicht zur Benennung eines Vertreters auferlegt?
Vorinstanz: Kommission ./. Republik Finnland
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2005 Nr. C 193 S. 21
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.06.2006
Erledigungs-Az: Rs C-249/05