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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 40/04
§§: InvZulG § 2 Satz 1, BewG § 68 Abs. 2, BGB § 94 Abs. 2, BGB § 95
Schlagwörter Betriebsvorrichtung, Gebäudebestandteil, Bewegliches Wirtschaftsgut
Rechtsfrage: Regal- und Schrankwände einer Apotheke als Betriebsvorrichtung oder als notwendige Gebäudebestandteile unbewegliche Wirtschaftsgüter? - Zulassung durch BFH - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt
Vorinstanz/Datum: 14.07.2003
Vorinstanz/AZ: 1 K 386/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 50 87
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.03.2006
Erledigungs-Az: III R 40/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 42 19