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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IV R 2/13 (BFH) |
| §§: | EStG § 2 b, EStG § 52 Abs. 4, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, HGB § 255 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3 |
| Schlagwörter | Verlustzuweisungsgesellschaft, Windkraftanlage, Anschaffung, Herstellung, Verfassungswidrigkeit |
| Rechtsfrage: | Stellt die Errichtung eines Windparks einen Fall der Herstellung i.S. des § 52 Abs. 4 EStG dar und hat daher das FG die zeitliche Anwendbarkeit des § 2 b EStG im Streitfall zu Unrecht bejaht? Erfüllt der streitgegenständliche Windkraftfonds bereits nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verlustzuweisungsgesellschaft? Ist § 2 b EStG insbesondere aufgrund der Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips und des Bestimmtheitsgebots verfassungswidrig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
| Vorinstanz/Datum: | 22.11.2012 |
| Vorinstanz/AZ: | 5 K 1281/08 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 06 07 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 22.09.2016 |
| Erledigungs-Az: | IV R 2/13 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 25 43 |