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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 85/15 (BFH) |
§§: | FGO § 56, FGO § 120 Abs. 1, FGO § 120 Abs. 2, EStG § 2 a Abs. 2 Satz 1, EStG § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, EStG § 32 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, EStG § 52 Abs. 43 a Satz 2, DBA NLD Art. 5 Abs. 1, DBA NLD Art. 9, DBA NLD Art. 20 Abs. 2 |
Schlagwörter | Revision, Revisionsbegründung, Fristversäumnis, Wiedereinsetzung, Progressionsvorbehalt, Doppelbesteuerung, Belastingadviseur, Niederlande |
Rechtsfrage: | 1. Wiedereinsetzung bei versäumter Revisionsfrist und Revisionsbegründungsfrist, wenn bei zwei am selben Tag zugestellten Urteilen des FG für verschiedene Streitjahre desselben Steuerpflichtigen in der irrigen Annahme, es handle sich um die Mehrfachausfertigung ein und desselben Urteils, nur eine Revisionsfrist und eine Revisionsbegründungsfrist im Fristenkalender erfasst worden ist? - 2. Wie weit reicht die seit dem Jahr 2008 geltende Ausnahme vom Progressionsvorbehalt bei Einkünften aus EU-Betriebsstätten? Sind in den Niederlanden bezogene Einkünfte als beratender Belastingadviseur nach § 32 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2009 vom Progressionsvorbehalt auszunehmen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 01.07.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 555/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 23 98 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.06.2016 |
Erledigungs-Az: | I R 85/15 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unzulässig |