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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 52/07 |
§§: | KStG § 37 Abs. 2, KStG § 37 Abs. 1, KStG § 28 Abs. 2 |
Schlagwörter | Körperschaftsteuerminderung, Endbestand, Ausschüttung, Körperschaftsteuerguthaben, Feststellung |
Rechtsfrage: | Kann aus dem Wortlaut des § 37 Abs. 2 KStG n.F. gefolgert werden, dass nur ein auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestelltes Körperschaftsteuerguthaben für eine (Vorab-)Ausschüttung genutzt werden darf? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 28.06.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 2045/05 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 30 62 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.12.2007 |
Erledigungs-Az: | I R 52/07 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 16 53 |