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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 10/19 (BFH) |
§§: | EStG § 22 Nr. 2, EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 |
Schlagwörter | Sonstige Einkünfte, Private Wohnzwecke, Vermietung, Veräußerung, Steuerbarkeit |
Rechtsfrage: | Ist es bei der Auslegung von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Alternative 2 EStG schädlich, wenn ein Steuerpflichtiger nach einer mehrjährigen Eigennutzung zu Wohnzwecken im Veräußerungsjahr auszieht, das Objekt aber noch für mehrere Monate bis zur Veräußerung kurzfristig fremdvermietet? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 07.12.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 289/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 04 93 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 03.09.2019 |
Erledigungs-Az: | IX R 10/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 15 95, SIS 20 02 88 |