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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-303/12 (EuGH)
§§: EU Art. 39, DBA-Belgien Art. 17
Schlagwörter EG, EU, Belgien, Doppelbesteuerung, Bemessungsgrundlage, Steuervergünstigung, Niederlassungsfreiheit
Rechtsfrage: Steht Art. 39 des Vertrags über die EU der belgischen Steuerregelung in Art. 155 und Art. 134 Abs. 1 Unterabs. 2 des CIR/92 entgegen, der zufolge, und zwar unabhängig davon, ob das Rundschreiben Nr. Ci.RH.331/575.420 Anwendung findet oder nicht, die deutschen Einkünfte des Klägers aus einer Berufstätigkeit, die nach Art. 17 DBA-Belgien von der Steuer befreit sind, bei der Berechnung der belgischen Steuer mit einbezogen werden und als Bemessungsgrundlage für die Gewährung der in CIR/92 vorgesehenen Steuervergünstigungen dienen und wonach diese Vergünstigungen wie der Steuerfreibetrag aufgrund der familiären Situation des Klägers herabgesetzt oder in geringerer Höhe, als wenn beide Kläger Einkünfte belgischen Ursprungs hätten und nicht der Kläger, sondern die Klägerin die höchsten Einkünfte erzielt hätte, gewährt werden, obwohl der Kläger in Deutschland als Alleinstehender seine Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit versteuert und nicht alle Steuervergünstigungen erhalten kann, die mit seiner persönlichen oder familiären Situation verbunden sind und die die deutsche Steuerverwaltung nur teilweise berücksichtigt?
Vorinstanz: Tribunal de premiere instance de Liege (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 287 S. 18
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.12.2013
Erledigungs-Az: Rs C-303/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 04 42