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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-89/05 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f
Schlagwörter Wette, Sportwette, EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung
Rechtsfrage: Findet die in Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Steuerbefreiung für Wetten Anwendung, wenn eine Person (der Beauftragte) im Namen einer anderen Person (des Auftraggebers) Dienstleistungen erbringt, die darin bestehen, dass er Wetten von Kunden annimmt und den Kunden ihre Annahme durch den Auftraggeber mitteilt, wenn a) die Handlungen des Beauftragten einen notwendigen Schritt bei der Herstellung des Wett-Rechtsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dessen Kunden darstellen und durch sie die Wette zustande kommt, b) der Beauftragte jedoch keine Entscheidung über die Festlegung der Wettquoten trifft, die durch den Auftraggeber oder in einigen Fällen durch Dritte gemäß den Regeln der betreffenden Sportart festgelegt werden und c) der Beauftragte im Namen des Auftraggebers über die Annahme oder Ausschlagung von Wetten nach Kriterien entscheidet, die der Auftraggeber festgelegt hat, so dass der Beauftragte kein Ermessen hat?
Vorinstanz: House of Lords (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Datum: 03.11.2004
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2005 Nr. C 106 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 13.07.2006
Erledigungs-Az: Rs C-89/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 33 38