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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 49/04
§§: EStG § 15 Abs. 2, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 16 Abs. 3, GewStG § 2, GewStG § 7
Schlagwörter Gewerbebetrieb, Vermögensverwaltung, Flugzeug, Betriebsaufgabe, Aufgabegewinn
Rechtsfrage: 1. Sind die Einkünfte einer Personengesellschaft (GmbH & Co. OHG) aus der Vermietung von Flugzeugen (Learjets), die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren, wenn nach der Planung der Gesellschaft vorgesehen ist, die Flugzeuge lediglich für einen Zeitraum, in dem deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern noch nicht abgelaufen sind, zu vermieten und es zum betrieblichen Konzept gehört, dass erst durch die Erzielung eines Veräußerungserlöses bei Verkauf der Flugzeuge ein Totalgewinn zu erzielen ist? - 2. Ist der Gewinn aus der Veräußerung von Anlagevermögen (hier: vermietetes Flugzeug) im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebes als laufender Gewinn oder steuerbegünstigter Aufgabegewinn zu beurteilen, wenn die Veräußerung des Anlagevermögens nach der Konzeption des Unternehmens zum laufenden Geschäftsbetrieb gehört? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 21.07.2004
Vorinstanz/AZ: 6 K 6078/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 05 90
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.06.2007
Erledigungs-Az: IV R 49/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 29 03