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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 23/17 (BFH)
§§: EStG § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 a, EStG § 2 a Abs. 1 Satz 5, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Schlagwörter Vermietung und Verpachtung, Drittstaat, Erbe, Erblasser, Gesamtrechtsnachfolge, Verlust, Negative Einkünfte
Rechtsfrage: Gehen gesondert festgestellte verbleibende negative Einkünfte nach § 2 a Abs. 1 Satz 5 EStG auf den Erben über? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 20.12.2016
Vorinstanz/AZ: 13 K 897/16 F
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2017 S. 281
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 02 62
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.10.2019
Erledigungs-Az: I R 23/17
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 06 77