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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 14/18 (BFH) |
§§: | EStG § 11, EStG § 19 Abs. 1, EStG § 8 Abs. 2 Satz 9, EStG § 8 Abs. 2 Satz 11, EStG § 37 b |
Schlagwörter | Geldwerter Vorteil, Fitnessstudio, Zufluss, Wirtschaftliche Zurechnung, Bemessungsgrundlage, Pauschalierung |
Rechtsfrage: | Fließt der mit der vergünstigten Nutzung eines Fitnessstudios einhergehende geldwerte Vorteil den teilnehmenden Arbeitnehmern mit der Übergabe des Mitgliedsausweises bereits für den gesamten Zeitraum der Mitgliedschaft zu oder fortlaufend monatlich während der Dauer ihrer Teilnahme, wenn der Arbeitgeber mit dem Fitnessstudio einen Vertrag über die Dauer von zwölf Monaten geschlossen, mit den Arbeitnehmern aber mündlich monatliche Nutzung vereinbart hat? - Ausübung des Pauschalierungswahlrechts? - Höhe des geldwerten Vorteils? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 13.03.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 204/16 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2018 S. 942 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 06 04 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.07.2020 |
Erledigungs-Az: | VI R 14/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 20 55 |