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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 1 BvL 5/07 (BVerfG) |
§§: | GewStG 2002 § 10 a Fassung: 2006-12-13, GewStG 2002 § 36 Abs. 9 Fassung: 2006-12-13, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. |
Schlagwörter | Ausscheiden, Austritt, Berechnung, Ermittlung, Gesellschaft, Gesellschafter, Gewerbebetrieb, Gewerbesteuer, Gewerbeverlust, Kürzung, Mitunternehmer, Normenkontrolle, Personengesellschaft, Rückbeziehung, Rückwirkung, Steueränderungsgesetz, Verfassung, Verlust, Verlustabzug, Zulässigkeit, Zeitpunkt, Stichtag |
Rechtsfrage: | Ist die zu § 10 a Satz 4 GewStG i.d.F. des JStG 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006 S. 2878) ergangene Anwendungsregelung des § 36 Abs. 9 GewStG i.d.F. des JStG 2007 mit dem GG insoweit unvereinbar, als danach für den Erhebungszeitraum 2000 bei einer Mitunternehmerschaft der gewerbesteuerrechtliche Verlustabzug im Falle des Ausscheidens eines Mitunternehmers in größerem Umfang gekürzt wird, als es das im Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitunternehmers geltende Gesetz vorsah? - Normenkontrollverfahren - |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 19.04.2007 |
Vorinstanz/AZ: | IV R 4/06 |
Vorinstanz/Fundstelle: | BFHE |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 24 61 |
Erledigungs-Vermerk: | Aufhebung des Vorlagebeschlusses durch BFH-Beschluss vom 30.10.2008 - IV R 4/06 |