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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 41/03
§§: StromStG § 9, StromStG § 2, AO 1977 § 131 Abs. 2 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Stromsteuer, Produzierendes Gewerbe, Verfassungsmäßigkeit, Ermessen
Rechtsfrage: Rücknahme der Erlaubnis für die Entnahme steuerbegünstigten Stromes: Ist die Tätigkeit des Unternehmens "Transport von Mineralöl in Rohrleitungen" dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen, weil zwischen dem Unternehmen und seinen Gesellschaftern (Raffinerien) ein organschaftliches Verhältnis besteht? Fehlt in dem Bescheid über die Rücknahme die Ermessensentscheidung, weil sich die Behörde nicht mit den dem Widerruf entgegenstehenden Interessen und Belangen der Klägerin auseinander gesetzt hat? - Ist die differenzierte steuerliche Behandlung von betrieblichen (steuerbegünstigten) Fernleitungsbetrieben und gewerblichen (dem Regelstromsteuersatz unterworfenen) Rohrleitungsbetreibern sowie dem Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar? - Verstößt das StromStG gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit gesetzlicher Regelungen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 01.04.2003
Vorinstanz/AZ: IV 191/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 41 29
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.11.2004
Erledigungs-Az: VII R 41/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 15 30