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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | V R 31/08 (BFH) | 
| §§: | Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b, UStG 1993 § 15 a Abs. 1 Satz 1 | 
| Schlagwörter | Golfclub, Steuerbefreiung, Wettbewerb, Gewinnerzielungsabsicht, Sport, Gemeinnützigkeit, Verein | 
| Rechtsfrage: | 1. Erbringt ein gemeinnütziger Golfclub mit der entgeltlichen Zurverfügungstellung seiner Golfanlage an Nichtmitglieder gegen Zahlung sog. Greenfee-Gebühren als auch mit der Nutzungsüberlassung bzw. der dauerhaften Zurverfügungstellung der Golfanlage an seine Mitglieder umsatzsteuerbare sonstige Leistungen, die aufgrund von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der RL 77/388/EWG von der Umsatzsteuer befreit sind? - 2. Liegt eine Einrichtung ohne Gewinnstreben i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der RL 77/388/EWG vor, wenn die Tätigkeit der Einrichtung nicht darauf gerichtet ist, für deren Mitglieder Gewinn zu erzielen? - Ist dabei der Zweck der Einrichtung maßgebend oder das tatsächliche Ergebnis ihrer Tätigkeit? - 3. Wird der eigentliche Kernbereich derjenigen Dienstleistungen, die im engen Zusammenhang mit dem Sport und der Körperertüchtigung stehen und die gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der RL 77/388/EWG von der Umsatzsteuer dann befreit sind, wenn sie von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbracht werden, die Sport oder Körperertüchtigungen ausüben, vom Steuerbefreiungsausschlusstatbestand des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der RL 77/388/EWG erfasst? - 4. Tritt der Verein durch die Zurverfügungstellung der Golfanlage auch an Nichtmitglieder insoweit in unmittelbaren Wettbewerb mit der Tätigkeit von der Mehrwertsteuer unterliegenden anderweitigen gewerblichen Unternehmen ein? - 5. Liegt eine Änderung der Verhältnisse i.S. des 15 a Abs. 1 Satz 1 UStG auch vor, wenn sich bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung deswegen ändert, weil sich der Steuerpflichtige, anders als im vorangegangenen Besteuerungszeitraum, auf eine Steuerbefreiung nach der RL 77/388/EWG beruft? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Köln | 
| Vorinstanz/Datum: | 20.02.2008 | 
| Vorinstanz/AZ: | 7 K 4943/05 | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2008 S. 892 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 23 50 | 
| Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an XI. Senat - neues Aktenzeichen: XI R 48/08 - Zurücknahme der Revision | 
