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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-473/08 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Steuerbefreiung, Lehrtätigkeit, Diplom-Ingenieur, Bildungsinstitut, Fortbildungslehrgang, Schulunterricht, Hochschulunterricht
Rechtsfrage: 1. Sind Lehr- und Prüfungsleistungen, die ein Diplom-Ingenieur an einem als privatrechtlicher Verein verfassten Bildungsinstitut für die Teilnehmer von Fortbildungslehrgängen erbringt, die bereits mindestens einen Universitäts- oder Fachhochschulabschluss als Architekt bzw. Ingenieur oder eine gleichwertige Bildung besitzen, wobei die Kurse mit einer Prüfung abgeschlossen werden, "Schul- und Hochschulunterricht" i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der RL 77/388/EWG? - 2. Ist eine Person, die ansonsten die Voraussetzungen als "Privatlehrer" i.S. der unter 1. genannten Vorschrift erfüllt, aus diesem Personenkreis ausgeschlossen, wenn sie - die Bezahlung für ihre Lehrveranstaltungen auch dann (ganz oder teilweise) erhält, wenn sich kein Teilnehmer für die konkrete Lehrveranstaltung angemeldet hat, sie aber hierfür bereits Vorbereitungsleistungen erbracht hat, oder - wiederholt und in fortlaufender zeitlicher Folge über einen erheblichen Zeitraum mit der Abhaltung der entsprechenden Lehr- und Prüfungsleistungen beauftragt wird, oder - neben ihrer unmittelbaren Unterrichtstätigkeit gegenüber den anderen Dozenten des betreffenden Lehrgangs eine fachlich und/oder organisatorisch herausgehobene Position eingenommen hat? Ist ein solcher Ausschluss gegebenenfalls schon dann zu bejahen, wenn nur ein einziges dieser Merkmale vorliegt, oder erst, wenn zwei oder alle drei Merkmale gegeben sind?
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 13.10.2008
Vorinstanz/AZ: 3 K 191/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 42 57
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 28.01.2010
Erledigungs-Az: Rs C-473/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 02 41