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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 24/15 (BFH) |
§§: | EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a DBuchst. aa, EStG § 19 Abs. 2, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a |
Schlagwörter | Leibrente, Versorgungsbezüge, Europäisches Patentamt, Versorgungsausgleich, Dauernde Last |
Rechtsfrage: | Ist das Ruhegehalt des Klägers, welches er als ehemaliger Bediensteter des Europäischen Patentamts von der Europäischen Patentorganisation (EPO) bezog, aufgrund der Vergleichbarkeit des Versorgungssystems der EPO mit der Deutschen Rentenversicherung Bund als Leibrente i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG oder als Versorgungsbezug gemäß § 19 Abs. 2 EStG in voller Höhe zu versteuern? Ist der aus dem Ruhegehalt an die geschiedene, im außereuropäischen Ausland lebende Ehefrau zu zahlende schuldrechtliche Versorgungsausgleich (ohne Korrespondenz zwischen steuerlicher Abzugsfähigkeit der Zahlungen und Versteuerung der Einnahmen) als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abzuziehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 26.03.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 2758/11 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2015 S. 1192 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 12 51 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.02.2017 |
Erledigungs-Az: | X R 24/15 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 06 20 |