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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 8/18 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 2 Satz 2, EStG § 5 Abs. 1, KStG § 8 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 |
Schlagwörter | Bilanzberichtigung, Änderungsrahmen, Aktivierung, Investitionszulage, Rechnungsabgrenzung |
Rechtsfrage: | 1. Sind für die Bemessung des Änderungsrahmens gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG auch die steuerliche Auswirkung bzw. außerbilanzielle Korrekturen der Bilanzberichtigung maßgeblich? - 2. Sind Ansprüche auf Investitionszulage bereits im Jahr der Anschaffung des Wirtschaftsgutes oder erst im Jahr der Antragstellung zu aktivieren? Ist eine vollständige Passivierung der Investitionszulage bis zum Ablauf des Mindestverwendungszeitraums vorzunehmen bzw. ist ggf. ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten für die Investitionszulage zu bilden, der über den gesetzlichen Verbleibenszeitraum von drei Jahren aufgelöst werden muss? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 24.01.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 8009/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 13 50 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.05.2020 |
Erledigungs-Az: | XI R 8/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 15 10 |