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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 45/05
§§: InvZulG 1991 § 2 Satz 1 Nr. 1, InvZulG 1991 § 7 Abs. 1 Satz 2, KStG § 4, VwVfG § 1 Abs. 4
Schlagwörter Hoheitsbetrieb, Verbleiben, Zweckverband, Abwasserbeseitigung, Betrieb gewerblicher Art, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Investitionszulage
Rechtsfrage: Abwasserbeseitigung als hoheitliche Tätigkeit oder im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art? Handelt es sich bei fehlerhaft gegründeten Zweckverbänden überhaupt um öffentlich-rechtliche Körperschaften? Ist deshalb eine hoheitliche Tätigkeit der Zweckverbände nicht möglich, so dass die aufgrund der Neuregelung des Sächsischen Wassergesetzes zwingend notwendige Übertragung von zulagenbegünstigten, der Abwasserbeseitigung dienenden Wirtschaftsgütern auf einzelne Zweckverbände unschädlich ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 04.05.2005
Vorinstanz/AZ: 2 K 1205/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 46 31
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.05.2008
Erledigungs-Az: III R 45/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 38 35