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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-217/16 (EuG)
§§: DVO (EU) 2016/278 Art. 1, DVO (EU) 2016/278 Art. 2
Schlagwörter EG, EU, Antidumpingzoll, Einfuhr, Verbindungselemente, China, Malaysia, Nichtigkeit
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Kommission. Die Klägerin beantragt, - Art. 2 der DVO (EU) 2016/278 der Kommission vom 26.2.2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, aus den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen für nichtig zu erklären; - die Rückwirkung des Art. 1 der DVO (EU) 2016/278 der Kommission vom 26.2.2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ausdrücklich anzuerkennen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 251 S. 38
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 25.01.2017
Erledigungs-Az: Rs T-217/16