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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-260/15 P (EuGH)
§§: DVO (EU) Nr. 501/2013 Art. 1 Abs. 1, DVO (EU) Nr. 501/2013 Art. 1 Abs. 3, VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 13
Schlagwörter EG, EU, Antidumpingzoll, Ausland, Auslegung, China, Einfuhr, Fahrrad, Indonesien, Malaysia, Nichtigkeit, Sri Lanka, Tunesien, Versand, Zoll
Rechtsfrage: Rechtsmittel des Rats gegen das EuG-Urteil vom 19.3.2015 Rs T-413/13. Der Rechtsmittelführer beantragt, - das dem Rat am 23.3.2015 zugestellte Urteil des Gerichts vom 19.3.2015, City Cycle Industries/Rat (Rs T-413/13), aufzuheben; - die von City Cycle Industries im ersten Rechtszug erhobene Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung abzuweisen; - City Cycle Industries die dem Rat entstandenen Kosten sowohl des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Hilfsweise, - die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; - die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 19.03.2015
Vorinstanz/AZ: Rs T-413/13
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 254 S. 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.01.2017
Erledigungs-Az: Rs C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P