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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 83/01 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 3, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Doppelte Haushaltsführung, Besondere Ausbildungskosten |
Rechtsfrage: | Gehört ein erhöhter Lebensbedarf für Unterkunft und Verpflegung während einer Sprachausbildung in den USA im Rahmen eines Au-pair-Aufenthalts mit freier Unterkunft und Verpflegung wegen der quasi-doppelten Haushaltsführung zu den bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes abzuziehenden besonderen Ausbildungskosten? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 07.03.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1806/99 KG |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 1059 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 77 21 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.05.2002 |
Erledigungs-Az: | VIII R 74/01 |
Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 74/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 85 80 |