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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 42/12 (BFH)
§§: AO § 71, AO § 374
Schlagwörter Branntweinsteuer, Haftung, Steuerhehlerei
Rechtsfrage: Haftung für Branntweinsteuer wegen Ankaufs von unversteuertem Branntwein. Ist bei der Anwendung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung auf die Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschulden abzustellen? Durfte sich das FG, trotz Einwendungen gegen die Feststellungen im strafgerichtlichen Verfahren, ohne Beiziehung dieser Akten diese Feststellungen zu eigen machen? Unterlassene Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich des Produzenten des streitigen Branntweins, der verwendeten Stoffe (Obst, Korn, Trester) und des Zeitpunkts der Steuerentstehung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG des Saarlandes
Vorinstanz/Datum: 17.10.2012
Vorinstanz/AZ: 2 K 1524/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 12 87
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.04.2014
Erledigungs-Az: VII R 42/12 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet