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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 9/05 |
§§: | UmwStG 1995 § 2 Abs. 1, UmwG § 17 Abs. 2, UmwG § 5 Abs. 1 Nr. 6, UmwStG 1995 § 4 Abs. 4, UmwStG 1995 § 4 Abs. 2 |
Schlagwörter | Verschmelzung, Übernahmegewinn, Übertragungsstichtag |
Rechtsfrage: | Erfassung des Übernahmegewinns bei einer im Zuge einer verschmelzenden Umwandlung zweier Kapitalgesellschaften neugegründeten Personengesellschaft, wenn die Verschmelzung rückwirkend zum "1.1., 00.05 Uhr" erfolgen sollte, im laufenden Jahr oder im Vorjahr (steuerlicher Übertragungsstichtag zwingend einen Tag vor handelsrechtlichem Verschmelzungszeitpunkt)? Rückwirkende Anwendung von § 4 Abs. 2 UmwStG i.d.F. vom 22.12.1999 auf die Streitjahre 1996 bis 1998? Kürzung des Übernahmegewinns um steuerfreie Investitionszulage, die eine der beteiligten GmbHs vor der Verschmelzung erhalten hatte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 26.10.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 5268/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 29 01 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.04.2008 |
Erledigungs-Az: | IV R 69/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an IV. Senat - neues Aktenzeichen: IV R 69/05 - Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 32 34 |