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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-58/01 (EuGH)
§§: Richtlinie 90/435/EWG Art. 7 Abs. 2, Richtlinie 90/435/EWG Art. 5 Abs. 1
Schlagwörter EG, Quellensteuer, Doppelbesteuerung, Konzern, Organschaft, Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft, Steuerabzug
Rechtsfrage: 1. Ist die Abgabe von 5 % nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a DBuchst. ii des Doppelbesteuerungsabkommens von 1980 zwischen dem Vereinigten Königreich und den Niederlanden (nachfolgend: Abgabe von 5 %) unter den im Vorlagebeschluss dargestellten Umständen eine Quellensteuer auf von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne, die unter Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 90/435/EWG fällt? - 2. Hat die Abgabe vom 5 %, falls sie eine solche Quellensteuer ist, wegen Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie Bestand? - 3. Ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie, falls die Abgabe von 5 % nur wegen dieser Bestimmung Bestand hat, mangels Begründung oder mangels Befassung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Europäischen Parlaments mit der Folge unwirksam, dass das Vereinigte Königreich die Steuer vom 5 % nicht mehr erheben darf?
Vorinstanz: Special Commissioners London (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Datum: 06.02.2001
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2001 Nr. C 134 S. 4
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 25.09.2003
Erledigungs-Az: Rs C-58/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 49 03