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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 59/09 (BFH) |
§§: | AO § 227, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 |
Schlagwörter | Erlass, Sachliche Unbilligkeit, Geldbuße, Doppelbesteuerung, Abzugsverbot |
Rechtsfrage: | Voller oder nur teilweiser Erlass der Einkommensteuer und darauf entfallender Aussetzungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen, soweit sich die Einkommensteuer dadurch erhöht hat, dass gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG Bußgelder für unerlaubte Wertpapiergeschäfte einer KG nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden. Schließt das Abzugsverbot für Bußgelder eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung jedenfalls dann aus, wenn der Bußgeldbescheid nicht viel mehr als die Hälfte des erlangten wirtschaftlichen Vorteils abgeschöpft hat? Abweichung vom BFH-Urteil IV R 5/96 (BStBl II 1997 S. 353)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 29.10.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 3181/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 19 45 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.03.2011 |
Erledigungs-Az: | X R 59/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 36 52 |