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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 45/04
§§: EStG § 10 e Abs. 6
Schlagwörter Vorkosten, Zeitlicher Zusammenhang, Fertigstellung
Rechtsfrage: Schuldzinsen und andere Aufwendungen als nach § 10 e Abs. 6 EStG abziehbare Vorkosten des Streitjahres 1998 für ein seit 1981 im Bau befindliches und zur Eigennutzung bestimmtes Haus, wenn dessen Fertigstellung aus finanziellen Gründen vorwiegend in Eigenleistung an den Wochenenden (während der Woche auswärtige Tätigkeit) erfolgt und sich deswegen verzögert? Tatsächliche Fertigstellung als (zusätzliche) Tatbestandsvoraussetzung für den Vorkostenabzug? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 26.05.2004
Vorinstanz/AZ: 15 K 347/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 34 66
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.08.2005
Erledigungs-Az: X R 45/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 48 29