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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 49/09 (BFH) |
§§: | AO § 237 Abs. 1 |
Schlagwörter | Aussetzungszinsen, Folgebescheid, Einspruch |
Rechtsfrage: | Aussetzungszinsen: Darf das Finanzamt für tatsächlich (fehlerhaft?) gemäß § 361 Abs. 2 Satz 3 i.V. mit Abs. 3 AO zu viel von der Vollziehung aufgehobene Beträge für Folgebescheide (hier. Einkommensteuerbescheide 1994 und 1996), die an die Klägerin erstattet wurden und die von der Klägerin bis zur Beendigung der Aufhebung der Vollziehung auch tatsächlich nicht vorzeitig an das Finanzamt zurückgezahlt wurden, Aussetzungszinsen gemäß § 237 Abs. 1 AO verlangen, obwohl die Einsprüche gegen die Grundlagenbescheide - bezogen auf den dortigen Streitgegenstand - jeweils in vollem Umfang Erfolg hatten, und berührt auch in diesem Fall eine etwaige Fehlerhaftigkeit der bestandskräftigen Bescheide über die jeweilige Aufhebung der Vollziehung der Folgebescheide den Zinsanspruch grundsätzlich nicht? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 13.11.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 2457/07 AO |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2009 S. 382 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 08 32 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 31.08.2011 |
Erledigungs-Az: | X R 49/09 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 00 92 |