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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 3/97 |
§§: | GrEStG § 1 Abs. 1 J: 1983, GrEStG § 8 Abs. 1 J: 1983, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 J: 1983 |
Schlagwörter | Einheitliches Vertragswerk, Faktischer Zwang, Grundstückserwerb, Fertighaus, Makler |
Rechtsfrage: | Ist die Grunderwerbsteuer nach dem Kaufpreis für das Grundstück und den Kosten für die Lieferung eines Fertighauses zu bemessen? Liegt ein einheitliches Vertragswerk vor, wenn der Erwerb des Grundstücks und des (Fertig-)Hauses von einer Maklerfirma vermittelt wird und der Erwerber somit ein einheitliches Angebot über ein bebautes Grundstück erhält? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 10.10.1996 |
Vorinstanz/AZ: | I 261/88 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.10.1999 |
Erledigungs-Az: | II R 3/97 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 00 56 96 |