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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 90/04 |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, Arbeitslosigkeit, Vorab entstandene Werbungskosten |
Rechtsfrage: | Aufwendungen für ein vorgehaltenes Arbeitszimmer während der Arbeitslosigkeit als vorab entstandene Werbungskosten unbegrenzt abziehbar? Wird der Begriff der "vorab entstandenen Werbungskosten" unverhältnismäßig weit eingeschränkt, wenn das Tatbestandsmerkmal der Einkünfteerzielungsabsicht mit der Prüfungsfrage ergänzt wird, ob hinsichtlich der angestrebten zukünftigen Tätigkeit nach dem Berufsbild beim künftigen Arbeitgeber ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers weniger als 50 v.H. der gesamten beruflichen Tätigkeit ausmachen wird und deshalb ein Werbungskostenabzug nicht in Frage kommen würde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 14.10.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 4057/04 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 23 04 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.03.2006 |
Erledigungs-Az: | VI R 90/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |