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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | 2 BvR 452/01 (BVerfG) |
| §§: | AO § 171 Abs. 3 |
| Schlagwörter | Festsetzungsfrist, Ablaufhemmung, Änderung, Verfassungsbeschwerde, Verfassung |
| Rechtsfrage: | Verfassungsbeschwerde gegen BFH-Entscheidung: Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO (i.d.F. vor Inkrafttreten des StBereinG 1999) durch Anfechtung eines vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist erlassenen Änderungsbescheides, wenn die zur Änderung führenden neuen Tatsachen nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist bekannt werden? |
| Vorinstanz: | BFH |
| Vorinstanz/Datum: | 12.12.2000 |
| Vorinstanz/AZ: | VIII R 12/00 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 05 79 |
| Erledigendes Gericht: | BVerfG |
| Erledigungs-Datum: | 13.06.2002 |
| Erledigungs-Az: | 2 BvR 452/01 |
| Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 05 47 |